Gesetzlich versicherte Patienten:
Beim ersten Beratungstermin stellen wir bei gesetzlich versicherten Patienten fest, ob eine Behandlung von der Krankenkasse übernommen wird. Grundsätzlich werden kieferorthopädische Behandlung nur bis zum 18. Lebensjahr übernommen, bzw. der Antrag muss bis dahin gestellt sein.
Vorrausetzung für die Kostenübernahme ist, dass die Fehlstellung mindestens in Grad 3 der kieferorthopädischen Indikationsgruppen („KIG“) eingeteilt wird. Ist dies der Fall übernimmt die Krankenkasse 80% der Kosten, 20% müssen vom Versicherten zunächst selbst übernommen werden (beim 2. sich in Behandlung befindenden Kind 10%). Diese Kosten werden Ihnen nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung von der Krankenkasse rückerstattet.
Fällt die Fehlstellung in Grad 1 oder 2 der kieferorthopädischen Indikationsgruppen, kann trotzdem eine kieferorthopädische Behandlung sinnvoll und notwendig sein. Die Kosten werden in diesem Fall allerdings nicht von der Krankenkasse übernommen. In diesem Fall muss die kieferorthopädische Behandlung vom Patienten bzw. von den Eltern selber übernommen werden. In strittigen Fällen kann hierüber ein Gutachter entscheiden.
Bei Erwachsenen werden Kosten nur übernommen, wenn zusätzlich zur kieferorthopädischen Behandlung eine kieferchirurgische Korrektur erforderlich ist.
Grundsätzlich muss die Behandlung – so der Wortlaut der Krankenkassen- „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein. Dies bedeutet, dass nicht alle modernen Verfahren bzw. Materialien von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt werden. In manchen Fällen kann eine spezielle Zahnzusatzversicherung für die Erstattung solcher Leistungen in Anspruch genommen werden.
Privat versicherte Patienten:
Die Kostenerstattung bei Privatpatienten hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab.